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   OLG Jena, 08.09.2003 - 1 Ss 230/02   

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https://dejure.org/2003,43739
OLG Jena, 08.09.2003 - 1 Ss 230/02 (https://dejure.org/2003,43739)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.09.2003 - 1 Ss 230/02 (https://dejure.org/2003,43739)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. September 2003 - 1 Ss 230/02 (https://dejure.org/2003,43739)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 21.07.2014 - 2 OLG 21 Ss 319/14

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Gewaltbegriff; Berufungsbeschränkung;

    Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist daher unwirksam, wenn der vom Tatgericht ermittelte Sachverhalt überhaupt nicht mit Strafe bedroht ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., Rdnr 17; BayObLG wistra 1992, 279 = NJW 1992, 3311;Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. September 2003 - 1 Ss 230/02 -, juris).
  • OLG Dresden, 10.09.2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14

    Berufungsbeschränkung; Führungsaufsicht; Weisungsverstoß; Abstinenzgebot;

    Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist daher unwirksam, wenn der vom Tatgericht ermittelte Sachverhalt überhaupt nicht mit Strafe bedroht ist (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 OLG 21 Ss 319/14 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 318 Rdnr 17; BayObLG wistra 1992, 279 = NJW 1992, 3311; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. September 2003 - 1 Ss 230/02 -, juris).
  • OLG Jena, 19.03.2004 - 1 Ss 2/04

    Strafzumessung

    Werden Vorbelastungen zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt, so sind diese im Urteil regelmäßig (zu Ausnahmen siehe Senatsbeschlüsse vom 03.11.2003, 1 Ss 150/02 und vom 10.11.2003, 1 Ss 245/03) so genau mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob und inwieweit die Vorstrafen noch verwertet werden dürfen und ob sie im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für den Strafausspruch richtig bewertet worden sind (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 08.09.2003, 1 Ss 230/02; vom 03.11.2003, 1 Ss 150/02; vom 17.12.2003, 1 Ss 318/03).
  • OLG Jena, 10.11.2003 - 1 Ss 245/03

    Strafzumessung

    Der Senatsbeschluss vom 08.09.2003 im Verfahren Az. 1 Ss 230/02 steht dem nicht entgegen.
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